b) Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nicht zuletzt im Interesse der Bauherrschaft selber liegt, vorgängig über alle erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Andernfalls riskiert die Bauherrschaft, dass sie die erforderlichen Bewilligungen im Nachhinein nicht erhält und sich mit Aufwendungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands belastet sieht.