Zudem fehle es an der notwendigen Zustimmung der Beschwerdeführerin als der unmittelbar betroffenen Nachbarin. Schliesslich sei vorgesehen, dass bei einer Änderung gegenüber dem bewilligten Projekt eine vorgängige Genehmigung durch das AWA notwendig sei, hier sei die Genehmigung erst nachträglich erteilt worden. Indem sich andere Gesuchsteller an die Voraussetzungen zum Erhalt einer Gewässerschutzbewilligung halten müssten, entstehe eine erhebliche Rechtsungleichheit, welche es zu vermeiden gelte.