a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Dies weil eine Gewässerschutzbewilligung erteilt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Insbesondere die formellen Voraussetzungen seien in keiner Weise erfüllt. So sei für die Projektänderung nicht das entsprechende Formular verwendet worden, sondern es werde ein Schreiben der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Projektänderungsgesuch angesehen. Zudem fehle es an der notwendigen Zustimmung der Beschwerdeführerin als der unmittelbar betroffenen Nachbarin.