Im Übrigen ginge es ohnehin nicht an, der Beschwerdegegnerin einer ihr zustehende Bewilligung nicht zu erteilen, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Äusserungen in der Weiterführung des Verfahrens bestärkt gesehen und grossen Aufwand getätigt hätte. Dies wäre gegebenenfalls im Rahmen der Kostenverlegung im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen, aber nicht mit einer Verweigerung der Bewilligung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht erkennbar ist, weshalb die angefochtene Verfügung aufgrund einer Verletzung ihres Vertrauensschutzes aufgehoben werden müsste. 3. Rechtsgleichheit