Die baupolizeiliche Anzeige vom 16. Mai 2022 hat sie zwar ohne Kenntnis der Haltung der BVD erhoben, jedoch auch ohne Kenntnis der Aussage des AWA vom 22. Juni 2022. Zudem besteht bei einer baupolizeilichen Anzeige für die Anzeigerin mit Ausnahme von Mutwilligkeit kein Kostenrisiko hinsichtlich der Verfahrenskosten (siehe BVD 120/2020/53 vom 29. April 2021 E. 2.c) und auch kein Anspruch auf Parteikostenersatz (siehe Art. 107 Abs. 3 VRPG).