c) Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Begründung eines Vertrauensschutzes auf Hinweise in einem Gesuchsformular und auf ein Merkblatt des AWA abstellen, fehlt es an einer Angabe des AWA, die sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Eine solche konkrete Angabe könnte zwar allenfalls in der Stellungnahme des AWA vom 22. Juni 2022 erblickt werden. Allerdings ist nicht erkennbar, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Stellungnahme des AWA vom 22. Juni 2022 getroffen hätten.