Indem das AWA die Bewilligung dennoch erteilt habe, obschon diese Voraussetzung hier nicht eingehalten sei, verhalte sich das AWA widersprüchlich. Aufgrund dieser Ausgangslage habe sich die Beschwerdeführerin in der Weiterführung des Verfahrens (baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde mit anschliessendem Beschwerdeverfahren vor der BVD sowie aktuelle Beschwerde gegen die Gewässerschutzbewilligung vom 2. Oktober 2023) bestärkt gesehen und grossen Aufwand getätigt, da sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätten. Die Verfügung vom 2. Oktober 2023 sei daher bereits im Sinne der Rechtssicherheit basierend auf dem Vertrauensschutz aufzuheben.