aus, dass (zwingend) ein Abstand von 3 m zu Nachbargrundstücken einzuhalten sei. Werde die Bohrung näher geplant, müsse das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümern eingeholt werden. Indem das AWA die Bewilligung dennoch erteilt habe, obschon diese Voraussetzung hier nicht eingehalten sei, verhalte sich das AWA widersprüchlich.