a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit welcher dieses im Rahmen eines Projektänderungsgesuchs einem verschobenen Bohrstandort für eine Erdwärmesonde die Gewässerschutzbewilligung erteilte (vgl. Art. 11 KGSchG2 und Art. 26 Abs. 1 Bst. l KGV3). Solche Verfügungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst.