5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2023 sei aufzuheben und das Projektänderungsgesuch vom 14. Mai 2022 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.