Für die Gemeinde bedeute dieses beim AWA hängige Projektänderungsgesuch, dass sie ihr Wiederherstellungsverfahren zu sistieren habe, bis über das Projektänderungsgesuch entschieden sei. Unabhängig davon, wie der Entscheid über das Projektänderungsgesuch ausfalle, habe die Gemeinde nach diesem Entscheid des AWA ihr sistiertes Wiederherstellungsverfahren wiederaufzunehmen und mit einer Verfügung in der Sache abzuschliessen.