Liege keine solche Zustimmung vor, bedeute dies gemäss Praxis des AWA lediglich, dass der Beschwerdeführerin als betroffenen Nachbarin Gelegenheit gegeben werden müsse, sich am Verfahren zur Änderung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen. Insofern irreführend seien die Aussagen des AWA in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023, wonach der tatsächliche Standort nicht mittels Projektänderung und neuer Gewässerschutzbewilligung neu beurteilt werden könne, weil kein Einverständnis der Beschwerdeführerin für das Unterschreiten des Grenzabstands von 3 m vorliege, und in seiner E-Mail vom 16. Mai 2022, wonach für die Ausstellung einer neuen Gewäs-