Das AWA müsse das Gesuch auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin behandeln. Liege keine solche Zustimmung vor, bedeute dies gemäss Praxis des AWA lediglich, dass der Beschwerdeführerin als betroffenen Nachbarin Gelegenheit gegeben werden müsse, sich am Verfahren zur Änderung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen.