In diesen Erwägungen führte die BVD aus, für die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2022 sei die Gemeinde Büren a.A. zuständig, sei dies baupolizeilich oder gewässerschutzpolizeilich. Die Verfügung der Gemeinde, wonach das Baupolizeiverfahren durch die Gemeinde infolge fehlender Zuständigkeit beendet werde, sei demnach aufzuheben. Die Gemeinde habe die Anzeige materiell zu behandeln und anschliessend mit einer entsprechenden Verfügung abzuschliessen.