3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragte, die Verfügung vom 30. November 2022 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Baupolizeiverfahren fortbzw. durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei für den Fall, dass das AWA zuständig sei, dieses anzuweisen, ein Baupolizeiverfahren durchzuführen.