2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Büren a.A. ein. Darin wurde geltend gemacht, die Erdsondenbohrung auf der Parzelle Nr. F.________ weiche von der Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 ab. Tatsächlich wurde nicht am bewilligten Ort gebohrt, was unbestritten ist; der effektiv realisierte Bohrstandort scheint sich gut 10 m von der G.________strasse und rund 2 m von der Nachbarparzelle Nr. A.________ entfernt zu befinden. Die Beschwerdeführerin verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.