der Beschwerdeführerin 4.0 m und zur G.________strasse 6.0 m. Der Standort gemäss Koordinaten entsprach dabei nicht dem Standort gemäss Situationsplan, der Standort gemäss Koordinaten hätte mitten im Haus der Beschwerdegegnerin gelegen. Am 30. August 2021 erteilte das AWA der Beschwerdegegnerin die Gewässerschutzbewilligung für die Wärmenutzung mittels Erdwärmesonde inklusive Bohrbewilligung. Diese wurde gestützt auf den Situationsplan vom 23. August 2021 (Genehmigungsstempel des AWA vom 27. August 2021) für den Standort mit dem bereits genannten Grenz- und Strassenabstand erteilt, also insbesondere mit einem Grenzabstand von 4.0 m zur Parzelle der Beschwerdeführerin. Die in der