Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2023/13 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 7. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn D.________ und Frau E.________ Beschwerdegegnerin sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 2. Oktober 2023 (Ge- schäfts-Nr. 272502; Gewässerschutzbewilligung; Erdwärmesonde) I. Sachverhalt 1. Am 23. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin als Bauherrin beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonden auf der Parzelle Büren a.A. Grundbuchblatt Nr. F.________ ein. Das Gesuch enthielt unter anderem die Koordinaten des Sondenstandorts («E=B.________ / H.________»). Zudem lag dem Gesuch ein Situationsplan vom 23. August 2021 mit eingezeichnetem Sonden- standort bei. Demnach beträgt der Abstand zur Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführerin 4.0 m und zur G.________strasse 6.0 m. Der Standort gemäss Koordinaten entsprach dabei nicht dem Standort gemäss Situationsplan, der Standort gemäss Koordinaten hätte mitten im Haus der Beschwerdegegnerin gelegen. Am 30. August 2021 erteilte das AWA der Beschwerdegegnerin die Gewässerschutzbewilligung für die Wärmenutzung mittels Erdwärmesonde inklusive Bohrbewilligung. Diese wurde gestützt auf den Situationsplan vom 23. August 2021 (Genehmigungsstempel des AWA vom 27. August 2021) für den Standort mit dem bereits genannten Grenz- und Strassenabstand erteilt, also ins- besondere mit einem Grenzabstand von 4.0 m zur Parzelle der Beschwerdeführerin. Die in der 1/13 BVD 140/2023/13 Bewilligung genannten Koordinaten wurden so korrigiert, dass sie mit dem Standort gemäss Si- tuationsplan übereinstimmten («E=I.________ / N=J.________»). 2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine baupolizeiliche An- zeige bei der Gemeinde Büren a.A. ein. Darin wurde geltend gemacht, die Erdsondenbohrung auf der Parzelle Nr. F.________ weiche von der Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 ab. Tatsächlich wurde nicht am bewilligten Ort gebohrt, was unbestritten ist; der effektiv realisierte Bohrstandort scheint sich gut 10 m von der G.________strasse und rund 2 m von der Nachbar- parzelle Nr. A.________ entfernt zu befinden. Die Beschwerdeführerin verlangte die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands. Nachdem die Gemeinde die Beschwerdegegnerin und das AWA angehört und anschliessend Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben hatte, erliess sie am 30. November 2022 folgende Verfügung: «Das Baupolizeiverfahren durch die Gemeinde wird infolge fehlender Zuständigkeit beendet. Für die Durchführung eines Projektänderungsver- fahrens ist das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) zuständig.» 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragte, die Verfügung vom 30. No- vember 2022 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Baupolizeiverfahren fort- bzw. durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberin- stanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei für den Fall, dass das AWA zuständig sei, dieses anzuweisen, ein Baupolizeiverfahren durchzuführen. Mit Entscheid RA Nr. 120/2022/72 vom 13. Juli 2023 hiess die BVD die Beschwerde gut. Sie hob die Verfügung der Gemeinde Büren an der Aare vom 30. November 2022 auf und wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. In diesen Erwägungen führte die BVD aus, für die Behandlung der Anzeige der Beschwerdefüh- rerin vom 16. Mai 2022 sei die Gemeinde Büren a.A. zuständig, sei dies baupolizeilich oder ge- wässerschutzpolizeilich. Die Verfügung der Gemeinde, wonach das Baupolizeiverfahren durch die Gemeinde infolge fehlender Zuständigkeit beendet werde, sei demnach aufzuheben. Die Ge- meinde habe die Anzeige materiell zu behandeln und anschliessend mit einer entsprechenden Verfügung abzuschliessen. Der Hinweis der Gemeinde in ihrer Verfügung vom 30. November 2022, wonach für die Durchführung eines Projektänderungsverfahrens das AWA zuständig sei, sei zwar richtig, vermöge an ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der Anzeige jedoch nichts zu ändern. Allerdings sei beim AWA bereits ein Projektänderungsgesuch vom 14. Mai 2022 betreffend Ge- wässerschutzbewilligung hängig. Soweit die Gesuchsunterlagen noch nicht vollständig seien, habe das AWA diese bei der Beschwerdegegnerin nachzuverlangen. Keine Voraussetzung für die Behandlung des Projektänderungsgesuchs sei dabei aber die fehlende Zustimmung der Be- schwerdeführerin für die Unterschreitung eines Grenzabstands von 3 m zur ihrer Parzelle. Das AWA müsse das Gesuch auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin behandeln. Liege keine solche Zustimmung vor, bedeute dies gemäss Praxis des AWA lediglich, dass der Beschwerde- führerin als betroffenen Nachbarin Gelegenheit gegeben werden müsse, sich am Verfahren zur Änderung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen. Insofern irreführend seien die Aussagen des AWA in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023, wonach der tatsächliche Standort nicht mittels Projektänderung und neuer Gewässerschutzbewilligung neu beurteilt werden könne, weil kein Einverständnis der Beschwerdeführerin für das Unterschreiten des Grenzabstands von 3 m vorliege, und in seiner E-Mail vom 16. Mai 2022, wonach für die Ausstellung einer neuen Gewäs- serschutzbewilligung für den tatsächlich realisierten Bohrstandort eine Unterschrift der Beschwer- deführerin benötigt werde. 2/13 BVD 140/2023/13 Für die Gemeinde bedeute dieses beim AWA hängige Projektänderungsgesuch, dass sie ihr Wie- derherstellungsverfahren zu sistieren habe, bis über das Projektänderungsgesuch entschieden sei. Unabhängig davon, wie der Entscheid über das Projektänderungsgesuch ausfalle, habe die Gemeinde nach diesem Entscheid des AWA ihr sistiertes Wiederherstellungsverfahren wiederauf- zunehmen und mit einer Verfügung in der Sache abzuschliessen. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2023 gab das AWA der Beschwerdefüh- rerin die Gelegenheit, sich am Projektänderungsverfahren betreffend Gewässerschutzbewilligung zu beteiligten und dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, das Gesuch der Beschwerdegegnerin für die Projektänderung des Bohr- standorts sei abzuweisen. Am 2. Oktober 2023 erteilte das AWA die Gewässerschutzbewilligung für die Projektänderung. Diese Projektänderung beinhaltete einen Bohrstandort mit den Koordina- ten E=K.________ / N=L.________, der einen Abstand von 14.2 m zur G.________strasse und von 2.0 m zur Nachbarparzelle aufweist. 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2023 sei aufzuheben und das Projektänderungs- gesuch vom 14. Mai 2022 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA verweist in seiner Eingabe vom 14. November 2023 auf das bereits Gesagte und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 30. November 2023 zur Beschwerde, ohne einen (ausdrückli- chen) Antrag zu stellen. Aus ihren Ausführungen kann aber geschlossen werden, dass sie der Ansicht ist, ihr Projektänderungsgesuch sei bewilligungsfähig. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten (inklusive Archivdossier RA Nr. 120/2022/72, siehe Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Juni 2024) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit welcher dieses im Rahmen eines Projektän- derungsgesuchs einem verschobenen Bohrstandort für eine Erdwärmesonde die Gewässer- schutzbewilligung erteilte (vgl. Art. 11 KGSchG2 und Art. 26 Abs. 1 Bst. l KGV3). Solche Verfügun- gen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügun- gen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des AWA zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/13 BVD 140/2023/13 b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbare Nachbarin, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und die mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen ist, durch die vorinstanzliche Verfügung formell und materiell be- schwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vertrauensschutz a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Das AWA habe als zuständige Behörde in der Stellungnahme vom 22. Juni 2022 an die Gemeinde Büren a.A. vorbe- haltlos festgehalten, die Projektänderung könne nicht erteilt werden, da die Zustimmung der Be- schwerdeführerin zum Unterschreiten des minimalen Grenzabstands nicht erteilt worden sei. Zu- dem müsse gemäss Ziff. 4 der «Wichtigen Hinweise» des Gesuchsformulars um «Erteilung einer Bewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonde», welches auf der entsprechenden Webseite abrufbar sei, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft des entsprechenden be- nachbarten Grundstücks eingeholt werden, sofern eine Bohrung näher als 3 m an einer Grunds- tücksgrenze geplant werde. Schliesslich führten die allgemeinen Bedingungen, Auflagen und Hin- weise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, welche gemäss der Ge- wässerschutzbewilligung vom 2. Oktober 2023 integrierter Bestandteil der Bewilligung darstelle, aus, dass (zwingend) ein Abstand von 3 m zu Nachbargrundstücken einzuhalten sei. Werde die Bohrung näher geplant, müsse das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümern ein- geholt werden. Indem das AWA die Bewilligung dennoch erteilt habe, obschon diese Vorausset- zung hier nicht eingehalten sei, verhalte sich das AWA widersprüchlich. Aufgrund dieser Aus- gangslage habe sich die Beschwerdeführerin in der Weiterführung des Verfahrens (baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde mit anschliessendem Beschwerdeverfahren vor der BVD sowie aktu- elle Beschwerde gegen die Gewässerschutzbewilligung vom 2. Oktober 2023) bestärkt gesehen und grossen Aufwand getätigt, da sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätten. Die Verfügung vom 2. Oktober 2023 sei daher bereits im Sinne der Rechtssicherheit basierend auf dem Vertrauensschutz aufzuheben. b) Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Der Vertrauensschutz setzt insbesondere voraus, dass sich die An- gaben der Behörde auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezie- hen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, zuständig war oder für zuständig gehalten werden durfte, dass die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres erkennbar war und dass im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositio- nen getroffen wurden.5 c) Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Begründung eines Vertrauens- schutzes auf Hinweise in einem Gesuchsformular und auf ein Merkblatt des AWA abstellen, fehlt es an einer Angabe des AWA, die sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Eine solche konkrete Angabe könnte zwar allenfalls in der Stellungnahme des AWA vom 22. Juni 2022 erblickt werden. Allerdings ist nicht erkennbar, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Stel- lungnahme des AWA vom 22. Juni 2022 getroffen hätten. Soweit sie dazu geltend macht, sie habe sich in der Weiterführung des Verfahrens bestärkt gesehen und grossen Aufwand getätigt, ist dies 5 BVR 2000 S. 268 E. 3b, BGE 129 I 161 E. 4.1 4/13 BVD 140/2023/13 nicht glaubwürdig. Die BVD hat in ihrem Entscheid RA Nr. 120/2022/72 vom 13. Juli 2023 aus- drücklich festgehalten, dass die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Unterschrei- tung eines Grenzabstands von 3 m zur ihrer Parzelle keine Voraussetzung für die Behandlung des Projektänderungsgesuchs sei und die Aussagen des AWA, wonach der tatsächliche Standort nicht mittels Projektänderung und neuer Gewässerschutzbewilligung neu beurteilt werden könne, weil kein Einverständnis der Beschwerdeführerin für das Unterschreiten des Grenzabstands von 3 m vorliege bzw. wonach für die Ausstellung einer neuen Gewässerschutzbewilligung für den tatsächlich realisierten Bohrstandort eine Unterschrift der Beschwerdeführerin benötigt werde, in- sofern irreführend seien. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde in Kenntnis dieser Haltung der BVD erhoben, so dass sie diese Beschwerde nicht mehr im Vertrauen in die zuvor getätigte gegenteilige Aussage des AWA erhoben haben kann. Die baupolizeiliche Anzeige vom 16. Mai 2022 hat sie zwar ohne Kenntnis der Haltung der BVD erhoben, jedoch auch ohne Kenntnis der Aussage des AWA vom 22. Juni 2022. Zudem besteht bei einer baupolizeilichen Anzeige für die Anzeigerin mit Ausnahme von Mutwilligkeit kein Kostenrisiko hinsichtlich der Ver- fahrenskosten (siehe BVD 120/2020/53 vom 29. April 2021 E. 2.c) und auch kein Anspruch auf Parteikostenersatz (siehe Art. 107 Abs. 3 VRPG). Im Übrigen ginge es ohnehin nicht an, der Beschwerdegegnerin einer ihr zustehende Bewilligung nicht zu erteilen, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Äusserungen in der Weiter- führung des Verfahrens bestärkt gesehen und grossen Aufwand getätigt hätte. Dies wäre gege- benenfalls im Rahmen der Kostenverlegung im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen, aber nicht mit einer Verweigerung der Bewilligung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht erkennbar ist, weshalb die angefochtene Ver- fügung aufgrund einer Verletzung ihres Vertrauensschutzes aufgehoben werden müsste. 3. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Dies weil eine Gewäs- serschutzbewilligung erteilt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Ins- besondere die formellen Voraussetzungen seien in keiner Weise erfüllt. So sei für die Projektän- derung nicht das entsprechende Formular verwendet worden, sondern es werde ein Schreiben der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Projektänderungsgesuch angesehen. Zudem fehle es an der notwendigen Zustimmung der Beschwerdeführerin als der unmittelbar betroffenen Nach- barin. Schliesslich sei vorgesehen, dass bei einer Änderung gegenüber dem bewilligten Projekt eine vorgängige Genehmigung durch das AWA notwendig sei, hier sei die Genehmigung erst nachträglich erteilt worden. Indem sich andere Gesuchsteller an die Voraussetzungen zum Erhalt einer Gewässerschutzbewilligung halten müssten, entstehe eine erhebliche Rechtsungleichheit, welche es zu vermeiden gelte. b) Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nicht zuletzt im Inter- esse der Bauherrschaft selber liegt, vorgängig über alle erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Andernfalls riskiert die Bauherrschaft, dass sie die erforderlichen Bewilligungen im Nachhinein nicht erhält und sich mit Aufwendungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands belastet sieht. Dass eine Bewilligung auch nachträglich noch eingeholt werden kann, entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da es unverhältnismässig wäre, eine ohne erforderliche Bewil- ligung erstellte Anlage nur wegen dieser formellen Rechtswidrigkeit wiederherstellen zu lassen, wenn es sich um eine materiell rechtmässige Anlage handelt, für die nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt werden kann.6 Dies ist insbesondere für das Baubewilligungsverfahren explizit 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a 5/13 BVD 140/2023/13 so vorgesehen (siehe Art. 46 Abs. 2 Bst. b bis d BauG7) und muss auch gelten, wenn lediglich eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist. c) Inwiefern die Akzeptanz eines Schreibens anstelle des Formulars für das Gesuch um Ertei- lung einer Bewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonden die Rechtsgleichheit verletzen sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher be- gründet. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist umso weniger nachvollziehbar, als bereits eine Gewässerschutzbewilligung erteilt wurde und es sich lediglich um ein Projektänderungsgesuch für einen abweichenden Bohrstandort handelt. Dass dafür nicht zwingend erneut das gesamte For- mular, das für die erstmalige Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung entworfen wurde, ver- wendet werden muss, liegt auf der Hand. d) Dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin als der unmittelbar betroffenen Nachbarin keine Voraussetzung für das Behandeln des Projektänderungsgesuchs ist, hat die BVD bereits im Entscheid RA Nr. 120/2022/72 vom 13. Juli 2023 ausgeführt: «Keine Voraussetzung für die Be- handlung des Projektänderungsgesuchs ist dabei allerdings die fehlende Zustimmung der Be- schwerdeführerin für die Unterschreitung eines Grenzabstands von 3 m zur ihrer Parzelle. Das AWA muss das Gesuch auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin behandeln. Liegt keine solche Zustimmung vor, bedeutet dies gemäss Praxis des AWA lediglich, dass der Beschwerde- führerin als betroffenen Nachbarin Gelegenheit gegeben werden muss, sich am Verfahren zur Änderung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen». Auch die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit erweist sich demnach als unbegründet. 4. SIA-Norm 384/6:2021 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss SIA-Norm 384/6:2021 seien nicht nur die üblichen Parameter des eigenen Projekts zu beachten, sondern auch die zukünftige geothermi- sche Nutzung in der Projektumgebung. Ihr Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdegegnerin und habe daher als Projektumgebung zu gelten. In dieser Projektumgebung seine die Einflüsse künftiger Erdwärmesonden zu beachten. Gemäss dem «Leitfaden Erdwärme- sonden (EWS)» der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie beeinflussten sich Erdwärme- sonden gegenseitig. Diese Beeinflussung sei bei einem Abstand von weniger als 10 m auf jeden Fall vorhanden und erst ab 40 m vernachlässigbar. Vergleiche man die ursprüngliche Gewässer- schutzbewilligung vom 30. August 2021 mit der hiermit angefochtenen vom 2. Oktober 2023 werde ohne Weiteres ersichtlich, dass die Planung des ersten Bohrstandortes mit einem Abstand von 4 m zu ihrem Grundstück unter Berücksichtigung der SIA-Norm 384/6:2021 geplant worden sei. Da der Abstand zu ihrem Grundstück 4 m betragen habe, habe es seitens der Beschwerdeführerin keinen Anlass gegeben, nicht damit einverstanden zu sein. Daraus lasse sich schliessen, dass es einen Bohrstandort gebe, der unter Berücksichtigung der SIA-Norm 384/6:2021 und damit unter Berücksichtigung der geothermischen Entwicklung in der Umgebung den Abstand von 3 m nicht unterschreiten würde, wozu die Zustimmung der Beschwer- deführerin auch nicht nötig wäre. Es könne indes nicht sein, dass ein Bohrstandort lediglich auf- grund von Gegebenheiten, welche für die Bauherrschaft «günstiger» seien, ohne die dazu not- wendige Unterschrift der Nachbarn verschoben werde und Vorschriften, wie jene der SIA-Norm 284/6:2021, ausser Acht gelassen würden. Die Tatsache, dass beim neu bewilligten Standort lediglich ein Abstand von 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin bestehe, obschon die erforderliche Zustimmung der Beschwerdeführerin 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6/13 BVD 140/2023/13 fehle und offensichtlich ein anderer Standort, welcher die Zustimmung der Nachbaren nicht benöti- gen würde, bestehe, weise darauf hin, dass bei der Änderung des Bohrstandortes keine Optimie- rung des Bohrstandortes vorgenommen worden sei. Weshalb eine Abweichung des ursprünglich bewilligten Standortes erforderlich hätte sein sollen, werde nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als auch zukünftige Projekte für die Erstellung von Erdwärmesonden in der Umgebung zu berück- sichtigen seien. Sofern die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück eine Erdwärmesonde er- stellen möchte, habe sie die Gegebenheit zu berücksichtigen, dass ohne ihre Zustimmung eine Erdwärmesonde zu nahe an ihrer Grundstücksgrenze erstellt worden sei. Dies führe dazu, dass die Standortwahl auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt werde und eine Erdsonden-Zuleitung viel länger würde, als wenn die Beschwerdegegnerin ihre Erdwärme- sonden am Bohrstandort gemäss der Bewilligung vom 30. August 2021 erstellte hätte. Zudem müsse, damit keine thermische Beeinflussung entstehe, bei der Beschwerdeführerin viel tiefer gebohrt werden. Beides führe zu nicht akzeptablen Mehrkosten, weshalb die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Unterschreitung der 3 m nie erteilt worden sei. Dies müsse die Beschwer- deführerin aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren. b) Vorliegend steht die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung zur Diskussion. Dass die Erstellung einer Erdwärmesonde eine solche benötigt, ist unbestritten: Erdwärmesonden bedürfen unabhängig davon, ob sie baubewilligungspflichtig sind, einer Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 KGSchG und Art. 26 Abs. 1 Bst. l KGV).8 Ebenso dürfte unbestritten sein, dass die Erstellung der vorliegenden Erdwärmesonde keine wei- tere Bewilligung, insbesondere keine Baubewilligung erfordert: Anlagen zur Gewinnung erneuer- barer Energien sind baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Ne- benanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD9). Gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung er- neuerbarer Energien» benötigen Erdwärmesonden grundsätzlich keine Baubewilligung. Sie erfor- dern aufgrund von Art. 7 Abs. 2 BewD dann eine Baubewilligung, wenn deren Standort den Ge- wässerraum, den Wald oder ein Naturschutzgebiet betrifft.10 Keiner dieser drei Tatbestände ist hier erfüllt. c) Eine Gewässerschutzbewilligung ist für eine Anlage dann erforderlich, wenn sie zu einer Gewässerverunreinigung führen kann (Art. 11 KGSchG und Art. 25 Abs. 1 KGV). Prüfungsgegen- stand einer Gewässerschutzbewilligung ist somit die Verhinderung einer Gewässerverunreini- gung. Folglich ist eine solche Bewilligung dann zu erteilen, wenn, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen, ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Dies ist gemäss an- gefochtener Verfügung des AWA hier der Fall. Der geänderte Standort gemäss Projektänderung befindet sich demnach ausserhalb der bekannten Grundwasservorkommen und im Gewässer- schutzbereich üB. Das eingereichte Bohrprofil vom 25. Oktober 2021 weise denn auch aus, dass die Bohrung trocken gewesen sei. Aus diesem Umstand könne geschlossen werden, dass keine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten sei. Zudem befinde sich keine andere Erdwärme- sonde in der Nähe, so dass keine Gefahr einer gegenseitigen Beschädigung mit der Folge einer Verschmutzung allfälliger Grundwasservorkommen bestehe. Inwiefern diese Einschätzungen des AWA falsch sein sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sie macht keine Gefahr einer Ge- wässerverunreinigung geltend. Die BVD sieht denn auch keinen Anlass, der Einschätzung des AWA nicht zu folgen, womit die angefochtene Gewässerschutzbewilligung zu Recht erteilt wurde. 8 Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern, Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Ener- gien, Bern 2015, Ziff. 3.4 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern, Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Ener- gien, Bern 2015, Ziff. 3.4 7/13 BVD 140/2023/13 d) Die Rügen, die die Beschwerdeführerin vorbringt, betreffen nicht den Gewässerschutz. So beruft sie sich insbesondere auf die SIA-Norm 384/6:2021. Diese besagt aber lediglich, dass aus bohrtechnischen Gründen bei vertikalen Bohrungen zwischen einzelnen Erdwärmesonden ein mi- nimaler Abstand von 5 m einzuhalten sei; kleinere Abstände bedürften einer Risikoabwägung und einer expliziten Absprache (Ziff. 2.3.3.4). Im vorliegenden Fall befindet sich in einem Radius von 5 m um den Bohrstandort gemäss Projektänderungsgesuch keine andere Erdwärmesonde. Diese Vorgabe aus der SIA-Norm 384/6:2021 ist somit eingehalten. Soweit die SIA-Norm 384/6:2021 vorsieht, dass bei einer örtlichen Häufung von Erdwärmesonden-Anlagen die gegenseitige Beein- flussung einzurechnen sei (so insbesondere Ziff. 2.3.3.2, 2.3.3.5, 3.1.1.5 und 3.5), ist nicht er- kennbar, inwiefern es für die Einrechnung der gegenseitigen Beeinflussung von Erdwärmeson- den-Anlagen einen Unterschied ausmachen sollte, ob die Erdwärmesonde der Beschwerdegeg- nerin einen Grenzabstand von 2 m oder von 4 m einhält. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den «Leitfaden Erdwärmeson- den (EWS)» der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie11, wonach sich Erdwärmesonden gegenseitig beeinflussen würden. Demnach ist in der Regel eine Beeinflussung bei einem Abstand von weniger als 10 m sicher vorhanden, bei einem Abstand von mindestens 40 m kann der Ein- fluss vernachlässigt werden (Ziff. 1.1). Der ursprüngliche bewilligte Standort hätte sich in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze befunden. Auch bei einem solchen Abstand wäre nicht der halbe Abstand von 10 m eingehalten gewesen (um die Einhaltung des halben Mindestabs- tands zu ihrer Parzelle scheint es der Beschwerdeführerin zu gehen). Welchen relevanten Unter- scheid ein Grenzabstand von 2 m oder 4 m hinsichtlich eines Abstand von 40 m ausmachen sollte, ist vollends nicht nachvollziehbar. e) Richtig ist, dass der ursprünglich nachgesuchte Bohrstandort mit einem Grenzabstand von 4 m mehr als die Hälfte des minimalen Abstands von 5 m bei vertikalen Bohrungen zwischen ein- zelnen Erdwärmesonden gemäss SIA-Norm 384/6:2021 betragen hätte – dies im Unterschied zum Bohrstandort gemäss Projektänderungsgesuch mit einem Grenzabstand von 2 m. Es existiert aber keine Bestimmung, die vorschreiben würde, dass ein Bohrstandort mindestens die Hälfte des minimalen Abstands von 5 m gemäss SIA-Norm 384/6:2021 zur Nachbarparzellen einhalten müsste, auch die Beschwerdeführerin vermag keine solche zu benennen. So lässt sich dem «Leit- faden Erdwärmesonden (EWS)» der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie ausdrücklich entnehmen, in der Schweiz gebe es keine rechtliche Regelung zur Limitierung der Wärmeenergie, die durch eine Erdwärmesonde entzogen werde; daher dürfe dem Nachbar Wärme streitig ge- macht werden (Ziff. 1.2). Zwar steht im Merkblatt des AWA vom 2. November 2021 «Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen» unter «Allgemei- nes», es sei ein Abstand von drei Metern zu Nachbargrundstücken einzuhalten; werde eine Boh- rung näher zur Grundstücksgrenze geplant, müsse das Einverständnis der betroffenen Grunds- tückeigentümerin resp. des betroffenen Grundeigentümers eingeholt werden. Analoges steht im AWA-Formular «Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erd- wärmesonden», «Wichtige Hinwiese», Ziff. 4. Liegt keine solche Zustimmung vor, bedeutet dies gemäss Praxis des AWA aber lediglich, dass der betroffenen Nachbarin bzw. dem betroffenen Nachbarn Gelegenheit gegeben werden muss, sich am Verfahren zur Erteilung der Gewässer- schutzbewilligung zu beteiligen, damit deren bzw. dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.12 Diese Praxis wurde vorliegend berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin wurde vom AWA im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 14. August 2023 Gelegenheit gegeben, 11 Beschwerdebeilage 10 12 Siehe BVD 140/2010/32 vom 30. September 2010 E. 2 8/13 BVD 140/2023/13 sich am Verfahren zu beteiligen und zur Sache Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das AWA vom 13. September 2023 wahrgenommen. Für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung stellt die Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft bei Unterschreitung des 3 m-Grenzabstands aber keine Voraussetzung dar. Da der Ab- stand zu einer Parzellengrenze keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung hat und im Rahmen einer Gewässerschutzbewilligung nur die Verhinderung einer solchen Verunrei- nigung von Interesse ist, ist die Unterschreitung eines bestimmten Grenzabstands in diesem Zu- sammenhang irrelevant. f) Für die Frage, ob für die Projektänderung eine Gewässerschutzbewilligung erteilt werden kann, ist ebenso unerheblich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ursprünglich nachgesuchten und bewilligten Standort verschoben hat und ob damit eine Optimierung des Bohrstandortes vor- genommen wurde oder nicht. Das Motiv für die Verschiebung des Bohrstandorts hat keinen Ein- fluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung und spielt daher für die Erteilung einer Gewäs- serschutzbewilligung keine Rolle. Analoges gilt hinsichtlich der Frage, ob ein anderer Standort möglich wäre, der einen 3 m Abstand zur Nachbarparzelle einhalten würde, auch dies hat keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung. Im Übrigen existiert keine Bestimmung, die einen solchen Abstand verlangen würde. g) Recht dürfte die Beschwerdeführerin mit ihrer Annahme haben, dass, sofern sie auf ihrem Grundstück ebenfalls eine Erdwärmesonde erstellen möchte, sie die bestehende Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müsste. Dies könnte wohl tatsächlich dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bei der Standortwahl auf ihrem Grundstück eingeschränkt wäre. Da für eine Erdwärmesonde keine Grenzabstandsvorschriften existieren, ist dies aber hinzunehmen. Ab- gesehen davon ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie in der Standortwahl stark eingeschränkt wäre. Ausgehend von der Annahme, dass sie einen Abstand zur Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin von 5 m einzuhalten hätte, würde aufgrund der Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin auf ihrer Parzelle Nr. A.________ ledig- lich ein Kreissegment von rund 9 m Länge und rund 2.5 m Tiefe mit einer Fläche von rund 25 m2 nicht für eine eigene Erdwärmesonde zur Verfügung stehen. Diese Zahl relativiert sich weiter, wenn man bei der Beschwerdeführerin analog des Grenzabstands der Erdwärmesonde der Be- schwerdegegnerin von 2 m ebenfalls von einem Grenzabstand von 2 m ausgeht, diesfalls beträgt die Fläche, die nicht zur Verfügung steht, nur noch rund 5 m2. Öffentlich-rechtlich unerheblich ist schliesslich, ob die Berücksichtigung der Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin beim Bau einer Erdwärmesonde der Beschwerdeführerin eine längere Zu- leitung und eine grössere Bohrtiefe mit entsprechenden Mehrkosten zur Folge hätte. 5. Öffentliche Interessen a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege im öffentlichen Interesse, dass Bewilli- gungsverfahren standardisiert würden, sofern die Verhältnismässigkeit dies zulasse. Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung habe man, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben seien. Die Voraussetzungen zur Erteilung der benötigen Gewässerschutzbewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonde seien sehr klar. Gemäss Ziff. 4 der «Wichtigen Hinweise» dieses Gesuchformulars müsse das Einverständnis der Grundeigentümerschaft des entsprechenden be- nachbarten Grundstücks eingeholt werden. Wenn nun die Erdsonden einfach an einem anderen Bohrstandort erstellt werden könne und eine nachträgliche Projektänderung bewilligt werde, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen (nötige Zustimmung benachbarter Grundei- gentümer nicht vorhanden), werde der gesamte Sinn und Zweck eines Bewilligungsverfahrens 9/13 BVD 140/2023/13 einseitig untergraben. Die wissentliche Nichteinhaltung einer Gewässerschutzbewilligung hätte diesfalls für den Gesuchsteller keine Konsequenzen und das Bewilligungsverfahren würde obso- let, dies könne nicht Sinn und Zweck derartiger Verfahren sein. Zudem sei fraglich, ob die Abwei- chung des bewilligten Bohrstandortes ohne die Beschwerdeführerin dem AWA überhaupt mitge- teilt worden wäre, obwohl eine Projektänderung vorgängig genehmigt werden müsse. Das AWA erwähne in der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. August 2023, dass es lediglich gewässerschützerische Gründe prüfe. Der Gewässerschutz könne jedoch nur gewährleistet wer- den, wenn sich Jedermann und damit auch die Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin an die gel- tenden Vorschriften halte. Habe sich ein Gesuchsteller nicht an einen bewilligten Bohrstandort zu halten, so würde der Satz gemäss Ziff. 1.1 der Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021, dass die Gesuchstellerin bei ihren Angaben behaftet werde, obsolet. Die Einhaltung der Abstands- vorschriften sei zwingend notwendig, um die Interessen des Gewässerschutzes zu wahren bzw. zu schützen sowie jene der Energieeffizienz zu gewährleisten. Vorliegend sei am 30. August 2021 derjenige Bohrstandort bewilligt worden, welcher aktuell auch auf dem Auszug des Geoportals ersichtlich sei. Gemäss der Stellungnahme des AWA vom 22. Juni 2022 an die Einwohnergemeinde Büren a.A., habe das AWA am 25. Oktober 2021 die geologischen Aufnahmen erhalten, welche den bewilligten Koordinaten entsprochen hätten, dies obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits an einem anderen Standort gebohrt worden sei. Es sei daher fraglich, ob die Koordinaten gemäss der Projektänderung auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, dies werde vorsorglich bestritten. b) Dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass eine Bewilligung nur erteilt wird, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht zu bestreiten. Allerdings stellt die Zustim- mung der betroffenen Nachbarschaft bei Unterschreitung des 3 m-Grenzabstands wie bereits er- läutert keine Voraussetzung zur Erteilung der benötigten Gewässerschutzbewilligung für den Ent- zug von Wärme mittels Erdwärmesonde dar – die fehlende Zustimmung hat lediglich zur Folge, dass der betroffenen Nachbarschaft Gelegenheit gegeben werden muss, sich am Verfahren zur Erteilung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen (siehe vorne Erwägung 4.e). Da die Zu- stimmung der betroffenen Nachbarschaft keine Bewilligungsvoraussetzung ist und vorliegend die Voraussetzung für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung erfüllt ist (keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung), konnte der Projektänderung für einen abweichenden Bohrstandort die Bewilligung erteilt werden. Inwiefern unter diesen Umständen der gesamte Sinn und Zweck des Bewilligungsverfahrens einseitig untergraben würde, ist nicht ersichtlich. Die Nichteinhaltung der ursprünglichen Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 hinsichtlich des damals bewil- ligten Standorts hat für die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin deshalb keine Konsequen- zen, weil auch für den neuen Bohrstandort die Gewässerschutzbewilligung erteilt werden kann. Dass die Bewilligung der Projektänderung erst nachträglich erfolgte, vermag daran nichts zu än- dern. Auch wenn eine Projektänderung eigentlich vorgängig genehmigt werden müsste, ist eine nachträgliche Bewilligung deshalb nicht ausgeschlossen (siehe vorne Erwägung 3.b). Dadurch wird das Bewilligungsverfahren nicht obsolet. Die Frage, ob die Abweichung des tatsächlich rea- lisierten Bohrstandorts vom ursprünglich bewilligten Bohrstandort ohne die Beschwerdeführerin dem AWA mitgeteilt worden wäre, ist hypothetischer Natur und braucht mangels Relevanz nicht geprüft zu werden. c) Es mag richtig sein, dass der Gewässerschutz nur gewährleistet werden kann, wenn sich Jedermann und damit auch die Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin an die geltenden Vorschrif- ten hält. Aus diesem Grund musste die Beschwerdegegnerin für den abweichenden Bohrstandort auch eine neue Gewässerschutzbewilligung einholen. Insofern wurde die Beschwerdegegnerin auch bei ihren Angaben behaftet. Dies wäre nur dann in Frage gestellt, wenn der von der ur- sprünglichen Bewilligung abweichende tatsächlich realisierte Bohrstandort von den Behörden 10/13 BVD 140/2023/13 ohne neue Bewilligung geduldet worden wäre, was nicht der Fall ist. Dass die Einhaltung der Abstandsvorschrift von 3 m zur Nachbarparzelle hinsichtlich der Interessen des Gewässerschut- zes irrelevant ist, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 4.e). Inwiefern die Energieeffi- zienz vorliegend von Interesse wäre, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von der Beschwer- deführerin nicht näher erläutert. d) Nicht richtig ist, dass der am 30. August 2021 bewilligte Bohrstandort auf dem aktuellen Auszug des Geoportals ersichtlich ist. Es mag sein, dass dieser Standort im Oktober 2023 noch ersichtlich war.13 Heute ist jedoch der mit der angefochtenen «Gewässerschutzbewilligung - Pro- jektänderung» vom 2. Oktober 2023 bewilligte Bohrstandort im Geoportal des Kantons Bern, Sta- tus Gewässerschutzbewilligung Erdwärmesonden, ersichtlich. Somit bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die Koordinaten gemäss der Projektänderung auch den tatsächlichen Gegebenhei- ten entsprechen, wie dies von der Beschwerdeführerin vorsorglich bestritten wird. 6. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin sei im Zuge der einge- reichten baupolizeilichen Anzeige die Möglichkeit geboten worden, eine Stellungnahme einzurei- chen, was diese am 30. Juni 2022 gemacht habe. Darin werde erwähnt, dass es einen Teil I und einen Teil II ihrer Stellungnahme gebe. Bis dato sei der Beschwerdeführerin, trotz mehrmaliger Aufforderung, der Teil II dieser Stellungnahme nicht zugestellt worden. Mit Verfügung vom 30. No- vember 2022 habe die Einwohnergemeinde Büren a.A. alle Vorakten dem AWA zugestellt. Ob dieser Teil II in diesen Vorakten enthalten sei oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beschwer- deführerin. Sollte dieser Teil Il der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Bestandteil der amt- lichen Akten der Vorinstanz sein, so sei dieser der Beschwerdeführerin zuzustellen und Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ansonsten würde dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bedeuten. b) In den Vorakten, die das AWA dem Rechtsamt mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 zugestellt hat, findet sich keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2022, weder ein Teil I noch ein Teil II. Diese Vorakten bestehen lediglich aus der verfahrensleitenden Verfügung des AWA vom 14. August 2023, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 und der Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 2. Oktober 2023. Zwar wurden mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Ergänzung der Vorakten weitere Unterlagen zu den amtlichen Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, auch darunter findet sich aber die angesprochene Stellungnahme Teil II nicht. Die Vorakten aus dem Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2022/72 wurden vom Rechtsamt mit Schreiben vom 22. September 2023 bereits an die Gemeinde zurückgeschickt und sind beim Rechtsamt damit nicht mehr vorhanden. Noch vorhanden ist zwar das Archivdossier RA Nr. 120/2022/72, in diesem ist die angesprochene Stellungnahme Teil II aber nicht enthalten. Die Stellungnahme Teil II liegt dem Rechtsamt daher nicht vor und kann demensprechend der Beschwerdeführerin auch nicht zur Stellungnahme zugestellt werden. Allerdings handelt es sich dabei ohnehin um eine Stellungnahme, die die Beschwerdegegnerin der Gemeinde im Baupoli- zeiverfahren eingereicht hat. Somit ist diese Stellungnahme Teil II nicht Gegenstand des Gewäs- serschutzbewilligungsverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mangels Relevanz besteht auch kein Grund, diese Stellungnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren beizuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches 13 Siehe Beschwerdebeilage Nr. 13 11/13 BVD 140/2023/13 Gehör ist in diesem Zusammenhang folglich nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen wohl auch nicht geltend gemacht. 7. Kosten a) Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie wird abgewiesen. Die an- gefochtene Verfügung des AWA wird bestätigt. Unter diesen Umständen gilt die Beschwerdefüh- rerin als unterliegende Partei und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, womit ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 2. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 BVD 140/2023/13 - Herrn D.________, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Einwohnergemeinde Büren an der Aare, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13