Herrenloses Land im Sinne von Art. 664 ZGB ist also nicht zu verwechseln mit Landflächen, die bereits im Grundbuch eingetragen wurden und infolge Aufgabe des früher bestehenden Privateigentums (sog. Dereliktion) herrenlos geworden sind. Im Gegensatz zu derelinquierten Grundstücken steht herrenloses Land im Sinne von Art. 664 ZGB von Bundesrechts wegen unter staatlicher Hoheit. Staatliche Hoheit bedeutet in diesem Zusammenhang die Rechtszuständigkeit des Kantons, in dem sich das Gebiet befindet. Die Rechtszuständigkeit erfasst auch die Gesetzgebungskompetenz.