Die Aneignung von Landflächen ist in Art. 658 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung ist zu unterscheiden zwischen Grundstücken, die aufgrund früher begründeten Privateigentums im Grundbuch eingetragen worden sind (Art. 658 Abs. 1 ZGB), und nicht im Grundbuch aufgenommenen Landflächen (Art. 658 Abs. 2 ZGB). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 bezieht sich auf nicht im Grundbuch aufgenommene Landflächen im Sinne von Art. 658 Abs. 2 ZGB. Die Aneignung solcher Landflächen steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen. Diese Bestimmungen finden sich in Art. 664 ZGB.