Zu diesem Zeitpunkt war die dreissigtägige Anfechtungsfrist bereits verstrichen. Die Beschwerde erfolgte also verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. d) Über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 wurde noch nicht mit Verfügung entschieden. Mangels Vorliegens einer materiell rechtskräftigen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer 1 unbenommen, das Gesuch erneut einzureichen und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG).