Mit dem Schreiben des AGG vom 17. Mai 2023 wurde daher der Fristenlauf zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgelöst. Die Beschwerde hätte innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Akts, also seit Zustellung des Schreibens des AGG vom 17. Mai 2023 an den Beschwerdeführer 1, eingereicht werden müssen (Art. 67 VRPG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das Schreiben des AGG vom 17. Mai 2023 dem Beschwerdeführer 1 am 23. Mai 2023 zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 13. Juli 2023 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war die dreissigtägige Anfechtungsfrist bereits verstrichen.