Der Beschwerdeführer 1 bezieht sich in seiner Beschwerde auf die von ihm in der Sache u.a. mit dem AGG geführte Korrespondenz und insbesondere auf das letzte Schreiben des AGG vom 17. Mai 2023. Er kritisiert die darin vom AGG genannten Gründe für die Ablehnung der Aneignung der fraglichen Landflächen und wirft dem AGG eine Rechtsverweigerung oder –verzögerung vor. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sich durch dieses letzte Schreiben des AGG vom 17. Mai 2023 zur Beschwerde veranlasst sah. Das AGG weist in diesem Schreiben darauf hin, dass es künftige Anfragen in dieser Angelegenheit nur bearbeiten werde, wenn im Sinne von Art.