Auf die Beschwerdeführenden 2-4 treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie sind im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Gesuchstellende aufgetreten. Nach der erwähnten Bestimmung ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wer auf eine Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. Der Beschwerdeführer 1 ist vor erster Instanz als Gesuchsteller aufgetreten und durch eine allfällige Rechtsverweigerung oder –verzögerung in schutzwürdigen Interessen betroffen.4 Er ist zur Beschwerde befugt.