Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist wie eine Verfügung anfechtbar (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Das AGG ist eine Verwaltungseinheit der BVD. Die BVD ist also zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Erforderlich ist zudem, dass der oder die Beschwerdeführende durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG).