2/7 BVD 140/2023/12 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG3, die von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen, Dienststellen) erlassen werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Vorbehalten bleiben andere Rechtswegvorschriften, die aber hier nicht gegeben sind.