Das AGG reichte am 17. August 2023 eine Stellungnahme ein. Es erläuterte den erstinstanzlichen Verfahrensablauf und hielt fest, nach dem Antwortschreiben des AGG vom 7. März 2023 habe der Beschwerdeführer 1 um weitere Erläuterungen zur ablehnenden Haltung des AGG gebeten. Das AGG habe ihm daraufhin das detailliert begründete Schreiben vom 17. Mai 2023 zugesandt. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)