Dagegen wurden innert der angesetzten Frist keine Einwände erhoben. Das Rechtsamt bat ferner den in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer 4 mit separatem Schreiben, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen bzw. zu erklären, ob er mit der Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers 1 einverstanden sei. Der Beschwerdeführer 4 erklärte sich mit undatiertem Schreiben, beim Rechtsamt eingegangen am 15. August 2023, mit einer Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers 1 einverstanden.