Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2023 beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weitergeleitet. Die Beschwerdeführenden beanstanden eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung und beantragen, dass der beantragte Grundbucheintrag vorzunehmen sei. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeschrift auch beim Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht sowie beim Bundesamt für Landestopografie swisstopo ein. Beide eidgenössischen Ämter erklärten sich als unzuständig.