Am 7. März 2023 bestätigte das AGG dem Beschwerdeführer 1 den Eingang seiner Schreiben. Es führte aus, dass es sich bei den fraglichen Flächen nicht um aneignungsfähiges Land handle und vorbestehendes Privateigentum nicht nachgewiesen werde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer 1 an seinem Gesuch fest. Das AGG antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2023. Es hielt mit zusätzlichen Erläuterungen an seiner Auffassung fest, dass der Aneignung nicht zugestimmt werden könne. Zudem stellte es in Aussicht, dass künftige Anfragen nur bearbeitet würden, wenn Belege zum Nachweis bestehenden Privateigentums an den fraglichen Landflächen eingereicht würden.