2.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 7 (Einwohnergemeinde Siselen) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.2 Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5, 6, 8 sowie 11 werden abgewiesen. 2.3 Die Verfügung des OIK III vom 5. April 2022 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3560.00. Sie werden den Parteien wie folgt zur Bezahlung auferlegt: