108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der Kostenanteil der Einwohnergemeinde Siselen von CHF 600.00 trägt daher der Kanton, womit sich die Verfahrenskosten auf CHF 3560 ([2 x CHF 280.00] + [5 x CHF 600.00]) belaufen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3, 4 und 5 sowie 9 und 10 haften für die ihnen auferlegten Kostenanteile solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 1 VRPG). b) Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 9 und 10 wird nicht eingetreten.