x CHF 900.00]). Da die Beschwerden vereinigt worden sind, reduziert sich diese Gebühr auf zwei Drittel oder CHF 4160.00 (vgl. dazu Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 21 Abs. 3 GebV32). Davon tragen die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie 9 und 10 je CHF 280.00 und die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5, 8 und 11 je CHF 600.00. Die Beschwerdeführerin 7 (Einwohnergemeinde Siselen) wäre an sich ebenfalls kostenpflichtig. Kommunalen Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst.