a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten für die Behandlung der Beschwerden, auf die nicht eingetreten werden kann (Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie Beschwerde der Beschwerdeführenden 9 und 10), betragen pro Beschwerde CHF 420.00. Die Kosten für die Erledigung der Beschwerden, auf die eingetreten werden kann (Beschwerden der Beschwerdeführerin 1, des Beschwerdeführers 4, der Beschwerdeführerin 5, des Beschwerdeführers 6, der Beschwerdeführerin 7, der Beschwerdeführerin 8 und des Beschwerdeführers 11), belaufen sich auf je CHF 900.00. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt CHF 6240.00 ([2 x CHF 420.00] + [6