b) Als Grundregel gelten nach dem Bundesrecht vielmehr die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV). Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen, d.h. in erster Linie auf Kantonsstrassen, soll dabei eine Ausnahme bleiben. Zudem sind die Streckenlängen einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Das Fehlverhalten von Fahrzeugführenden beim Überholen stellt hier keine schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr dar.