Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es deshalb Sache der Anschliesserin oder des Anschliessers, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher zu planen und zu bauen.31 Der Haupt- und der Eventualantrag des Beschwerdeführers 11 erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Fazit