Zufahrten aller Art auf öffentliche Strassen bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt wird (Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es deshalb Sache der Anschliesserin oder des Anschliessers, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher zu planen und zu bauen.31