28 Vgl. René Schaffhauser, a.a.O., N. 64.; siehe auch Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 131. 11/14 BVD 140/2022/9 dem fraglichen Streckenabschnitt für zu Fuss Gehende als Querungshilfe bereits ein Fussgängerstreifen besteht, der dem Stand der Verkehrstechnik entspricht. Ebenso scheidet hier eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Bst. c und d SSV (übermässige Umweltbelastung oder Notwendigkeit zur Verbesserung des Verkehrsablaufs) aus.