Eine Gefahr, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, ist entlang des fraglichen Streckenabschnittes nicht ersichtlich. Damit ist primär das Vorliegen baulich bedingter ungenügender Sichtweiten zu verstehen, die zu einer falschen Beurteilung durch die Fahrzeugführenden führen können, oder das Vorliegen einer Strassenanlage, die beispielsweise bei Verflechtungsstrecken oder bei komplexen Verzweigungen eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.28 Solche Verhältnisse liegen auf dem strittigen und übersichtlichen Strassenabschnitt jedoch nicht vor.