e) Wie in der Erwägung 5 ausgeführt, steht hier in Übereinstimmung mit dem OIK III fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b SSV für eine Verlängerung der Strecke mit herabgesetzter Höchstgeschwindigkeit nicht erfüllt sind. Eine Gefahr, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, ist entlang des fraglichen Streckenabschnittes nicht ersichtlich.