d) Der massgebliche Sachverhalt ist im Gutachten ausführlich beschrieben und ergibt sich aus den Fotos in den Akten sowie aus dem öffentlich zugänglichen Bildmaterial (vgl. Satellitenbilder und Fotos auf Google Maps). Auf einen Augenschein kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers 11 wird abgewiesen. Klarzustellen ist vorab Folgendes: Mit der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III gilt vor der Ausund Einfahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers 11 eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das entspricht dem Anliegen des Beschwerdeführers 11.