Weiter hielt der OIK III fest, die sichere Ausfahrt einer privaten Zufahrt sei eine Angelegenheit der Eigentümerschaft der privaten Parzellen. Damit dieser Sicherheit Rechnung getragen werde, seien die entsprechenden Vorschriften von der zuständigen Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. 27 Vgl. Beschwerdebeilage 4. 10/14 BVD 140/2022/9