Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, im Gutachten bzw. der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung sei die prekäre Verkehrssituation vor seinem Grundstück nicht berücksichtigt worden, obwohl dies sowohl der Einwohnergemeinde Siselen wie auch dem OIK III bekannt gewesen sei. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, im Bereich der Ausfahrt seiner Liegenschaft läge ebenfalls eine Gefahr im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV vor, welche nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben sei, was die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bis zum Knoten Hinterdorf/Brünnenrain rechtfertige.