Der Hof vor dem B.________haus dient den Patientinnen und Patienten als Parkplatz. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Mauer sei die Sicht bei der Ausfahrt vom Hof auf die Strasse stark eingeschränkt. Dies schaffe sowohl für die herannahenden Fahrzeuge auf der Kantonsstrasse als auch für die aus dem Hof fahrenden Fahrzeuge ein erhebliches Risiko. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, im Gutachten bzw. der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung sei die prekäre Verkehrssituation vor seinem Grundstück nicht berücksichtigt worden, obwohl dies sowohl der Einwohnergemeinde Siselen wie auch dem OIK III bekannt gewesen sei.