Derartigen Verkehrsregelverletzungen ist entgegenzutreten, indem diese strafrechtlich geahndet werden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es komme vor dem Fussgängerstreifen in Fahrtrichtung Bargen – Aarberg oftmals zu sehr gefährlichen Überholmanöver, können sie im Verwaltungsjustizverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Allfällige Gefahr infolge eingeschränkter Sichtweiten bei einer privaten Hauszufahrt