Sie müssen dabei die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können. Ein Fehlverhalten von Fahrzeugführenden, namentlich das gefährliche Überholen anderer Verkehrsteilnehmenden vor einem Fussgängerstreifen, rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, da solches menschliches Fehlverhalten keine schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV darstellt. Derartigen Verkehrsregelverletzungen ist entgegenzutreten, indem diese strafrechtlich geahndet werden.