Satz VRV, dass Fahrzeugführende nicht überholen dürfen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Schliesslich schreibt Art. 6 Abs. 1 VRV vor, dass Fahrzeugführende vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den Fussgängern, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen, den Vortritt gewähren müssen. Sie müssen dabei die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können.