Als Querungshilfe für zu Fuss Gehende besteht auf dem strittigen Streckenabschnitt zudem ein Fussgängerstreifen. Dessen Annäherungsbereiche weisen nach den schlüssigen Ausführungen des OIK III gute Sichtweiten auf. Der Fussgängerstreifen entspricht somit dem Stand der Verkehrstechnik.24 Dementsprechend sind nach der kantonalen Arbeitshilfe «Standards Kantonsstrassen» keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich.25 Demgegenüber liegt im Bereich der Kirchenmauer bezüglich den zu Fuss Gehenden aus verkehrstechnischer Sicht eine völlig andere Situation vor. Bei der Kirchenmauer stehen die zu Fuss Gehenden unmittelbar auf der Kantonsstrasse, wenn sie die Strasse queren wollen.