c) Die Einschätzung des OIK III, wonach die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Strecke mit herabgesetzter Höchstgeschwindigkeit nicht erfüllt sind, ist nachvollziehbar und schlüssig. Auf dem fraglichen Streckenabschnitt, d.h. zwischen Einmündung Käsereiweg und dem Knoten Hinterdorf/Brünnenrain, finden sich verglichen mit dem Streckenabschnitt, welcher von der Temporeduktion betroffen ist, keine unvorhersehbaren Gefahrenstellen. Die Kantonsstrasse verläuft auf diesem Streckenabschnitt vorwiegend gerade und ist übersichtlich. Als Querungshilfe für zu Fuss Gehende besteht auf dem strittigen Streckenabschnitt zudem ein Fussgängerstreifen.