Zwischen dem Fussgängerstreifen und dem Ende der Verkehrsbeschränkungsmassnahme liege eine Distanz von ca. 60 m. Bezüglich der gewagten Überholmanöver bemerkte der OIK III, dass diese praktisch überall stattfinden und keine Temporeduktion rechtfertigten könnten. Weiter führte der OIK III aus, dass zu Fuss Gehende, unabhängig von den gefahrenen Geschwindigkeiten, auf dem Fussgängerstreifen immer Vortritt hätten. Dazu komme, dass beim fraglichen Fussgängerstreifen hervorragende Sichtweiten bestünden, was ebenfalls gegen eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit spreche. Die Länge für Tempo-30-Strecken seien vielmehr auf ein Minimum zu beschränken.